Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 03.04.2012

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   BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10   

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https://dejure.org/2011,3577
BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10 (https://dejure.org/2011,3577)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2011 - 8 C 24.10 (https://dejure.org/2011,3577)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24.10 (https://dejure.org/2011,3577)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    KWG § 44c Abs. 1 Satz 1; BRAO § 43a Abs. 2; BORA § 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen; Geschäfte; unerlaubt; Rechtsanwalt; Unternehmen; Beschränkung; Ausschluss; Vorrang; Verschwiegenheit; Verschwiegenheitspflicht; anwaltliche Tätigkeit; Regelung; spezifische; Ermessen; geeignet; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KWG § 44c Abs. 1 Satz 1
    Auskunftspflicht; Ausschluss; Beschränkung; Dauerverwaltungsakt; Ermessen; Geschäfte; Geschäftsunterlagen; Rechtsanwalt; Regelung; Unternehmen; Verschwiegenheit; Verschwiegenheitspflicht; Vorlagepflicht; Vorrang; anwaltliche Tätigkeit; erforderlich; geeignet; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43a Abs 2 BRAO, Art 12 Abs 1 GG, § 44c Abs 1 S 1 KredWG, § 2 RABerufsO
    Anwaltliche Verschwiegenheit und Pflicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Rechts und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit durch Pflicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beschränkung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch Auskunftspflicht gegenüber der BaFin

  • Anwaltsblatt

    § 43a BRAO, Art 12 GG, § 44c KredWG
    Kreditwesengesetz und anwaltliche Verschwiegenheit

  • rewis.io

    Anwaltliche Verschwiegenheit und Pflicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • bverwge-wolterskluwer

    KWG § 44c Abs. 1 Satz 1; BRAO § 43a Abs. 2; BORA § 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkung des Rechts und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit durch Pflicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auskunftsverlangen der BaFin verfassungskonform?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Auskunftsverlangen der BaFin und die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts

  • beck.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen nach § 44c KWG gegen einen Rechtsanwalt

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 44c; BRAO § 43a Abs. 2; BORA § 2; GG Art. 12
    Beschränkung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch Auskunftspflicht gegenüber der BaFin

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 43a BRAO, Art 12 GG, § 44c KredWG
    Kreditwesengesetz und anwaltliche Verschwiegenheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 141, 262
  • NJW 2012, 1241
  • ZIP 2012, 830
  • AnwBl 2012, 655
  • AnwBl Online 2012, 205
  • DÖV 2012, 777
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
    Daneben bezwecken die Vorschriften den Ein- und Anlegerschutz (Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09 - GWR 2011, 138 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
    Damit ist dem gebotenen Grundrechtsschutz Genüge getan (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520, 1521/01 - BVerfGE 110, 226 ).
  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
    Die Regelung erschöpft sich darin, dem Kläger die umgehende zeitnahe Erfüllung bestimmter Verhaltenspflichten aufzuerlegen, und ist nicht auf eine laufende Kontrolle angelegt (Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19).
  • BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97

    Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
    Der Verwaltungsgerichtshof geht zwar in rechtlicher Hinsicht im Ansatz zutreffend davon aus, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur angenommen werden könne, wenn bei einer vorrangig wirtschaftlichen Tätigkeit die Rechtsberatung oder -verfolgung nicht zurücktritt und unwesentlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1966 - VII ZR 195/64 - BGHZ 46, 268 , vom 7. April 1980 - III ZR 73/79 - NJW 1980, 1855), und dass jedenfalls die anwaltliche Schweigepflicht voraussetzt, dass das spezifisch anwaltliche Element der Tätigkeit nicht völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97 - NJW 1999, 3040 ).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
    Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt, treffen grundsätzlich auch Rechtsanwälte (vgl. zur Auskunftspflicht von Abgeordneten, die anwaltlich tätig sind, Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 6 A 1.08 - BVerwGE 135, 77 ; allgemein: Kleine-Cosack, RAO, 6. Aufl. 2009, § 43a Rn. 24; Zuck, in: Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 43a BRAO/§ 2 BORA Rn. 29).
  • BGH, 22.12.1966 - VII ZR 195/64

    Vermögensverwaltung durch Rechtsanwalt

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
    Der Verwaltungsgerichtshof geht zwar in rechtlicher Hinsicht im Ansatz zutreffend davon aus, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur angenommen werden könne, wenn bei einer vorrangig wirtschaftlichen Tätigkeit die Rechtsberatung oder -verfolgung nicht zurücktritt und unwesentlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1966 - VII ZR 195/64 - BGHZ 46, 268 , vom 7. April 1980 - III ZR 73/79 - NJW 1980, 1855), und dass jedenfalls die anwaltliche Schweigepflicht voraussetzt, dass das spezifisch anwaltliche Element der Tätigkeit nicht völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97 - NJW 1999, 3040 ).
  • BGH, 17.04.1980 - III ZR 73/79

    Anlageberatung durch Rechtsanwalt - Anspruch auf Gebühren nach der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10
    Der Verwaltungsgerichtshof geht zwar in rechtlicher Hinsicht im Ansatz zutreffend davon aus, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur angenommen werden könne, wenn bei einer vorrangig wirtschaftlichen Tätigkeit die Rechtsberatung oder -verfolgung nicht zurücktritt und unwesentlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1966 - VII ZR 195/64 - BGHZ 46, 268 , vom 7. April 1980 - III ZR 73/79 - NJW 1980, 1855), und dass jedenfalls die anwaltliche Schweigepflicht voraussetzt, dass das spezifisch anwaltliche Element der Tätigkeit nicht völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97 - NJW 1999, 3040 ).
  • BVerwG, 02.06.2010 - 8 C 24.09

    Heimvertrag, Heimentgelt, Beendigung, Fortzahlungsklausel, Fortgeltungsklausel,

    Mit Beschlüssen vom 23. September 2009 hat der Senat die Revisionsverfahren - BVerwG 8 C 24.10 bis 31.09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 verbunden.
  • VG Berlin, 05.02.2021 - 12 L 258.20

    Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen

    Art. 12 Abs. 1 GG, der die Verschwiegenheitspflicht schützt (für die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24.10 - juris Rn. 28) ist nicht verletzt.

    Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 21).Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter dem Grundgesetz der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266-312 = juris Rn. 44).

    Nach § 2 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA - gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 24).

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    bb) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit liegt außerdem nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen (§ 2 Abs. 3 BORA a.F., jetzt § 2 Abs. 2 BORA; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. Dezember 2011  8 C 24/10, BVerwGE 141, 262, DStR 2012, 1474).

    c) Im Streitfall kann offen bleiben, ob die in § 18a UStG unter den dort genannten Voraussetzungen allgemein für sämtliche Unternehmen gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt (vgl. dazu BVerwG-Urteil in BVerwGE 141, 262, DStR 2012, 1474, Rz 25 f., 30 ff.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22

    Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter

    Zudem ist die Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht nur ein Recht des oder der Rechtsanwält*in, sondern auch seine oder ihre Berufspflicht (BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 28).

    Soweit rechtliche Auskunftspflichten bestehen, gehen diese deshalb auch dann vor, wenn sie die Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich einschränken, sondern allgemein und nicht berufsbezogen gelten (BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 25).

    Nur unter der Voraussetzung dieser Verschwiegenheit kann der Rechtsanwalt der Mandantschaft umfassend beistehen (BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 28).

    Der Beklagte ist in seiner dort geschützten Berufsausübungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (zu den allgemeinen Voraussetzungen: BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 30 ff.).

    Tätigkeiten, die sich nicht auf Rechtsangelegenheiten beziehen, sondern sich als wirtschaftlich darstellen, sind daher keine anwaltliche Tätigkeit (vergleiche BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 22).

  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11

    Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen

    In diesem Zusammenhang werde Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 (8 C 24.10, ZIP 2012, 830).

    Insoweit werde Bezug genommen auf das BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 (8 C 24/10, Rn. 21).

    Die Erfüllung allgemeiner gesetzlichen Pflichten könne nicht unter Berufung auf anwaltliche Verschwiegenheit verweigert werden (BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 24, 25).

    Soweit sich die Klägerin auf das BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 (8 C 24/10, BVerwGE 141, 262; ZIP 2012, 830) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVerwG in dieser Entscheidung u.a. hervorgehoben hat, dass die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit nicht ausnahmslos gilt.

    Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt, treffen grundsätzlich auch Rechtsanwälte (vgl. BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10, BVerwGE 141, 262; ZIP 2012, 830).

  • BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17

    Erteilung einer berufsrechtlichen Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht

    Er verweist weiter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 (8 C 24/10, NJW 2012, 1241).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 12 B 15.18

    Anspruch auf Informationen über die Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung der

    Auch eine Ausnahme, die ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24.10 - BVerwGE 141, 262, juris Rn. 25), ist nicht einschlägig.

    Zwar müssen Ausnahmen der anwaltlichen Schweigepflicht im Gesetz nicht speziell geregelt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 26), so dass es unschädlich ist, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Grenze der Verschwiegenheitspflicht über den angeführten Regelungsinhalt des § 2 Abs. 2 BORA hinausgehen dürfte.

  • OVG Hamburg, 28.11.2017 - 4 Bf 24/17

    Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt

    Durch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit geschützt sind insbesondere die Identität des Mandanten, die Tatsache seiner Beratung sowie diesbezügliche Unterlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, juris Rn. 28; Urt. v. 30.9.2009, 2 A 1.08, BVerwGE 135, 77, juris Rn. 37 m.w.N.; zum Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters: BFH, Urt. v. 14.5.2002, IX R 31/00, BFHE 198, 319, juris Rn. 14 ff.).

    Sie zielt auch für den Rechtsanwalt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.3.2004, 2 BvR 1520, 1521/01, BVerfGE 110, 226, juris Rn. 99; BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 28).

    Zum einen sind Ausnahmen von der beruflich bestimmten Pflicht des § 2 Abs. 3 BORA dann möglich, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung finden, die das Gesetz jedermann und nicht nur einer nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 25; BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris Rn. 14).

  • VG Berlin, 18.01.2018 - 2 K 50.17

    Anspruch auf Zugang zu den Rechnungsendsummen von Kosten anwaltlicher Beratung

    Nach § 2 Abs. 2 und 3 BORA gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit auch dann nicht, sofern Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 8 C 24.10 - juris Rn. 24 ff. zu § 2 Abs. 3 BORA a.F.) oder wenn der Mandant in die Informationspreisgabe einwilligt.

    Zwar dient die anwaltliche Schweigepflicht auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 8 C 24.10 - juris Rn. 29).

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Dies ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39/87 -, juris Rn. 8; für Auskunftsersuchen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 8 C 24/10 -, juris Rn. 15), hier bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
  • VG Hamburg, 06.07.2015 - 15 E 3047/15

    Fahrtenbuchauflage gegenüber Rechtsanwalt; Schutz von Mandanten

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 10 S 314/23

    Informationsanspruch gegen eine Universität betreffend das Verfahren zur

  • VG Berlin, 19.07.2018 - 2 K 348.16

    Anspruch auf Informationszugang im Falle der Beauftragung eines

  • VGH Bayern, 23.01.2024 - 4 ZB 21.168

    Fremdenverkehrsbeitrag, gemeindlicher Eigenanteil, Kostenkalkulation, mittelbarer

  • VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12

    Auskunftsverweigerung bei Möglichkeit der Selbstbelastung

  • VG Berlin, 04.06.2015 - 2 K 84.13

    Zugang zu Informationen bei Konkurs bzw. Insolvenz

  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 14.766

    Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • VG Frankfurt/Main, 14.05.2014 - 7 K 2783/13

    Vorlegungsersuchen

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9112
OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09 (https://dejure.org/2012,9112)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2012 - 20 W 7/09 (https://dejure.org/2012,9112)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. April 2012 - 20 W 7/09 (https://dejure.org/2012,9112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betafaktors bei der Ertragswertermittlung

  • Betriebs-Berater

    Ertragswertermittlung in einem Gewinnabführungsvertrag

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Aktienrecht, angemessener Ausgleich, Ertragswertverfahren, Unternehmensbewertung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Ertragswertermittlung bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ertragswertermittlung in einem Gewinnabführungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 830 (Ls.)
  • BB 2012, 1038
  • NZG 2012, 587
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (45)

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 179 ff.]).

    Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 468] m.w.N.).

    Insbesondere wurde die Anwendung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 ausdrücklich nicht nur für Bewertungen ab dem 9. Dezember 2004 bzw. 18. Oktober 2005 empfohlen, sondern auch für Bewertungsstichtage vor diesem Zeitpunkt, sofern zum Bewertungsstichtag schon das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt (vgl. IDW S1 2005 Fn. 1 und Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1007 sowie OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 266] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 302] m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 180] m.w.N.).

    Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 282]).

    Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 285]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rz. 574).

    Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 287]).

    Die bislang vorliegenden empirischen Erkenntnisse - insbesondere die von der Antragstellerin zu 22 zitierten (GA V 615, 618) Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, EFA 2006 Zurich Meetings Paper, S. 29, sowie Economic Growth in: Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010, S. 34) wie auch das von der Antragstellerin zu 19 zitierte (GA V 581 ff.) "DAI-Rendite-Dreieck" (Stand: 31. Dezember 2009) - belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher in ständiger Rechtsprechung die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S1 2005 gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf 5, 5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 313]).

    Denn die Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung - etwa derjenigen von Prof. S. aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 318] mw.N.).

    Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]).

    Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 ist außerdem anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 129 sowie i.E. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rz. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch etwa OLG München OLGR München 2008, 446, 447 ff. und ZIP 2009, 2339, 2342 sowie Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).

    Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragstellerinnen, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 301]).

    Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 102 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 372]).

    Denn die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum ein beherrschtes Unternehmen generell ein geringeres unternehmensindividuelles Risiko aufweisen sollte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 396] m.w.N.).

    Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 419]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028).

    Die Bildung einer Peer Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).

    Denn maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group ist nicht die Vergleichbarkeit der jeweiligen Umsatzhöhe, sondern die Vergleichbarkeit der Risikostruktur der Geschäftsmodelle im kongruenten Tätigkeitsfeld (zu deren Maßgeblichkeit vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 [juris Rz. 423]), wie sie von den Bewertungsgutachtern (S. 59 und 69 des A-Gutachtens), den sachverständigen Prüfern (S. 13 f. des B-Prüfungsberichts) wie auch vom Sachverständigen Dr. L.

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 445]).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 61] m.w.N.).

    Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 263]; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 105] m.w.N.).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 235] m.w.N.).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200] m.w.N.).

    Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X AG, welches seinen Umsatz zu rund 35% in Deutschland und Österreich (Proportionen hier: 80% : 20%), zu rund 31% in Großbritannien, zu rund 26% in Skandinavien und zu rund 8% im übrigen Europa (Italien, Polen, Belgien, Niederlande) erwirtschaftet (vgl. S. 11 u. 13 des A-Gutachtens), lässt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 545) - gegen die Zusammensetzung der Peer Group erst recht nicht einwenden, dass sie ausschließlich aus ausländischen Unternehmen besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 212]).

    Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.).

    Sind jedoch - wie hier - die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet bzw. wie im Falle des Antragstellers zu 5 gar unzulässig, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 236]).

    Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 238]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Auch die Alternativberechnung des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA 460 ff.) habe bei Zugrundelegung eines von 4, 68% auf 4, 5% abgerundeten Basiszinssatzes und eines dann ermittelten Unternehmenswertes von 266.720.000,00 EUR einen Wert pro Aktie von 133, 15 EUR und damit keine über 147, 50 EUR liegende Abfindung ergeben (LGB 9 und 22).

    Wenn die I durch deren Verantwortlichen T M gegenüber der Presse (vgl. OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) bereits Anfang Juli 2004 eine mittelfristige Umsatzsteigerung um 50% auf 600 Mio. EUR anvisiert habe, habe sie sehr genau gewusst, von was sie rede.

    Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 6/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) beigezogen.

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (GA V 599) ist die sofortige Beschwerde der - von ihr wohl im Hinblick auf das Parallelverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 6/09 versehentlich als Antragstellerin zu 8 bezeichneten - Antragstellerin zu 19 (M-GmbH) nicht insoweit als unzulässig zu verwerfen, als jene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. März 2010 (GA V 579) nicht nur beantragt hat, die Höhe der angemessenen Barabfindung auf einen Betrag über 147, 50 EUR je Aktie festzusetzen, sondern darüber hinaus auch, "die Ausgleichzahlung ... zur Erhöhung der angemessenen Barabfindung korrespondierend entsprechend höher" festzusetzen.

    Die dem Unternehmenswertgutachten danach grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegte Umsatzplanung erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (vgl. GA V 610) - nicht wegen der in Zeitungsartikeln vom 2. Juli 2004 (Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie Financial Times Deutschland [im Folgenden: FTD]; Anlagen B 1 und B 2 im Verfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA IV 591 f.) wiedergegebenen Äußerungen des Verantwortlichen der Investmentgruppe I T M als korrekturbedürftig.

    Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 13. Mai 2009 erläuterte der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4, 68% ausgegangen sei, welchen er auf 4, 75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0, 25% vorschlage (vgl. LGB 19 sowie S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA IV 445).

    Denn nach den zutreffenden Nachberechnungen des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA IV 461 ff.) ergibt sich sowohl bei Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes als auch bei einer Ab- oder Aufrundung ein Unternehmenswert je Aktie, welcher unter dem angebotenen Abfindungsbetrag liegt (vgl. hierzu i.E. auch LGB 19).

    Der Sachverständige Dr. L. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 86) überzeugend dargelegt und bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (OLG Stuttgart 20 W 6/09; S. 2 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 436 f.) bekräftigt, dass die Veräußerungssituation im Jahre 2007 auf die Situation der Bewertung der X AG zum 13. Dezember 2004 nicht übertragbar sei.

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 261]), so wird es vor diesem Hintergrund aber in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 262]).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Tax-CAPM angewendet hat, welches aus heutiger Sicht gegenüber dem Standard-CAPM die aktuellere Expertenauffassung der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Nachsteuerbetrachtung darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 265 f.]).

    Denn die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkung von Rechtsnormen sind hier nicht einschlägig, da die Empfehlungen des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, sondern Expertenauffassungen darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 279] m.w.N.).

    Denn diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 280]).

    Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).

    Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - "DAT/Altana").

    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rz. 61] - "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, Beschl. v. 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 [juris Rz. 212 ff.]).

    Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 22) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. - "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 95]).

    Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 10 und zu 11 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.

    Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und zu 6 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.

    Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Frankfurt a.M. haben die Frage der Festsetzung einer Zuzahlung im Hinblick auf ein im Verschmelzungsvertrag bemessenes Umtauschverhältnis zum Gegenstand und statuieren diesbezüglich, dass die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befänden, wie auch die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis böten (OLG Stuttgart, AG 2006, 420, 421; LG Frankfurt a.M., AG 2009, 749, 751).

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Denn etwaige Divergenzen der hier vertretenen Auffassung zu von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZG 2006, 156), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 20. September 2006 - 1-26 W 8/2006; v. 7. Juli 2008 - I-26 W 16/06 AktE und v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07), des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411; BB 2007, 2395), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AG 2010, 798; Beschl. v. 26. August 2009 - 5 W 35/09; v. 17. Juni 2010 - 5 W 39/09) wie auch des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 2 W 154/08) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

    Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).

    Die Bildung einer Peer Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 10 und zu 11 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.

    Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und zu 6 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.

    Der oben außerdem erwähnte Beschluss des Landgerichts Köln, welcher einen Fall des Delisting zum Gegenstand hat, befasst sich mit der hier gleichermaßen nicht einschlägigen Frage, ob die zeitnah vor dem Stichtag erzielten Marktpreise für größere Aktienpakete den Verkehrswert des gesamten Unternehmens zutreffend widerspiegeln (vgl. LG Köln, AG 2009, 835, 838).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 22) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. - "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 95]).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 235] m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
    Einem Antragsteller können die Gerichtskosten aber zum Teil auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war (BGH, NZG 2012, 191 Rz. 23).

    Denn eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend (vgl. hierzu i.E. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16/06

    Bemessung der Barabfindung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06

    Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 35/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • BGH, 14.10.1992 - IV ZR 211/91

    Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten

  • BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09

    Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 52/90

    Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksverkauf

  • BGH, 24.03.1993 - IV ZR 291/91

    Berechnung des Pflichtteils bei Veräußerung eines Grundstücks nach dem Erbfall

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 327/03

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das Hinausdrängen von

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 2/05

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag APCOA Parking AG

  • LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 24/05

    Squeeze-out APCOA Parking AG

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

    Im Februar 2007 wurden sämtliche Anteile an der X AG an den französischen Finanzinvestor E weiterveräußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; dortige Anlage Ast 7 vor GA III 373).

    Zum anderen werde die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in dem parallelen Spruchverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) gerichtlich überprüft, in welchem jene Antragsteller gleichermaßen Anträge auf Erhöhung der Abfindung gestellt hätten (GA V 678).

    Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) beigezogen.

    Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.

    Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben.

    Entsprechend hatte sich zuvor der Sachverständige Dr. L bei seiner Anhörung im Termin vom 13. Mai 2009 geäußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 8 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 433 f.).

    Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich "zugunsten der Antragsteller eine optimistische bzw. günstige Schätzung" vorgenommen, indem er den niedrigsten in Betracht kommenden Betafaktor sogar unlevered herangezogen hat (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009; dortige GA IV 434).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

    Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13; Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, juris RN 285; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8).

    Insoweit entspricht es einer Empfehlung des IDW, sich bei der Zugrundelegung eines Durchschnittskurses an dem Dreimonatszeitraum bei Börsenwerten zu orientieren, also den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (IDW -FN 2005, 555; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012, I-26 W 2/10 (AktE), S. 21 BA; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8; OLG J. AG 2007, 287, 290; Großfeld, a.a.O., RN 583).

    Die hier für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5 % liegt darüber hinaus in einem Bereich, der von der Rechtsprechung bei vergleichbaren oder sogar niedrigeren Basiszinssätzen (vor Steuern) regelmäßig als zutreffend bzw. im Rahmen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO als vertretbar angesehen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010, I-26 W 4/09, S. 18ff BA: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13: Basiszinssatz 4, 75 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, BeckRS 2011, 23676, S. 16f.: Basiszinssatz 4, 25 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900, S. 20; Basiszinssatz 4 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8: Basiszinssatz 4, 6 %; Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011, 21 W 3/11, juris RN 47, 57: Basiszinssatz 5, 2 %; Marktrisikoprämie 5 % (vor Steuern); OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, juris RN 18, 23: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %).

    Vor diesem Hintergrund gibt die von der Antragstellerin zu 1. zitierte und zu einem anderen Ergebnis kommende Studie (Knoll/Sedlacez, ZSteu 2008, 135f) dem Senat keinen Anlass, den im Bewertungsgutachten angesetzten und von den Vertragsprüfern bestätigten Wachstumsabschlag zu korrigieren (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 18 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (OLG Stuttgart - Beschluss vom 03. April 2012 - 20 W 7/09 - juris Rn. 126; OLG Stuttgart - Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 - juris Rn. 419; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028).

    Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (Senat - Beschluss vom 23.07.2015 - 12a W 5/15; OLG Stuttgart - Beschluss vom 03. April 2012 - 20 W 7/09 - juris Rn. 141).

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Haben die Anträge in der Sache keinen Erfolg, kommt eine Kostenerstattung durch den Antragsgegner hingegen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012 - 20 W 7/09, GWR 2012, 225 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2018 - I-26 W 1/18, BeckRS 2018, 26115, Rn. 63 und Beschluss vom 14.12.2017 - I-26 W 8/15, BeckRS 2017, 140663, Rn. 38; Senat, Beschluss vom 11.07.2019 - 31 Wx 213/17, NZG 2020, 22; Böttcher/Habighorst/Schulte/Goslar/Wilsing, a.a.O.; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O., § 15 Rn. 24; Heidel/Weingärtner, SpruchG, 5. Aufl. § 15 Rn. 16; Dreier/Fritzsche/Verfürth, a.a.O. Rn. 31; a.A. Emmerich/Habersack, Aktienu.
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 8/17

    Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out

    Bei der Bewertung konzernierter Unternehmen wird daher in aller Regel nicht der eigene Betafaktor, sondern der einer Peer Group verwendet (vgl. Senat, Beschluss v. 25.5.2016 - I-26 W 2/15 (AktE) Rn. 66, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.11.2012 - 12 W 66/06 Rn. 167, AG 2013, 353 ff.; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 Rn. 255, AG 2010, 513 ff.; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 Rn. 385 ff.; ebenso ausdrücklich zu Bewertungsfällen anlässlich Squeeze-out OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.6.2011 - 21 W 2/11 Rn. 42, NZG 2011, 990; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.4.2012 - 20 W 7/09 Rn. 122 f., juris; Veil/Preisser aaO; Wollny, aaO Kap. 23.7.4; Franken/Schulte aaO § 6 Rn. 6.171 ff.; Popp/Ruthardt ebenda § 12 Rn. 12.100; Popp, AG 2010, 1 ff., 7).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

    Die Bildung einer Peer Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt(OLG Stuttgart NZG 2012, 587 - juris Rn. 131 und NZG 2011, 1346 - juris Rz. 410; OLG Celle AG 2007, 865 - juris Rz. 32; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220 - juris Rz. 120).
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

    Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris-Rn. 235; AG 2010, 510 - juris-Rn. 163 und ZIP 2012, 830 - juris-Rn. 121; Wollny, a.a.O., S. 324 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2021 - 26 W 10/20

    Spruchverfahren wegen Verschmelzung abgeschlossen - Barabfindung auf 16,13 EUR

    Durch die dort abgeleitete Bandbreite wird die für Bewertungsfälle im Bereich des Halbeinkünfteverfahrens ausgesprochene Empfehlung des IDW nicht in Zweifel gezogen (vgl. Senat, Beschluss v. 11.05.2020 - I-26 W 14/17 (AktE) Rn. 46, BeckRS 2020, 28412; ebenso OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 Rn. 224 ff.; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 Rn. 325; v. 3.04.2012 - 20 W 7/09 Rn. 110, jeweils juris).
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Es genügt nicht, wenn Unterlagen wie etwa Depotauszüge oder Ausbuchungsbescheinigungen vorgelegt werden, die einen Aktenbestand zu einem anderen Zeitpunkt, insbesondere einem späteren Tag der Ausbuchung aus dem Depot vorgelegt werden, denn die Aktien hätten noch in der Zeit nach der Eintragung gehandelt und erworben worden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09; Juris Rn. 69), wie auch das Beispiel der Antragstellerin zu 18 zeigt (siehe unten 3.).

    Aus dem Grund kommt die Heranziehung des unternehmenseigenen, aus historischen Kursdaten abgeleiteten Beta-Faktors nicht in Betracht, wenn in dem Untersuchungszeitraum vor dem Bewertungsstichtag ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 170 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, Juris Rn. 122).

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 26 W 22/12

    Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

    Hinzu kommt, dass die der Kaufpreisbildung zugrundeliegende Investitionsentscheidung beim Erwerb von Unternehmensanteilen für Bewertungsgesichtspunkte regelmäßig deshalb ungeeignet ist, weil sie erkennbar von zahlreichen weitere, nicht bewertungsrelevanten Faktoren abhängig ist, etwa dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage und subjektiven Nutzungseinschätzungen der Käuferseite, z. B. hinsichtlich deren spezifischer steuerlicher Situation sowie deren subjektiver Risikoeinschätzung sowie spezifischer Alternativanlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, zitiert aus JURIS).

    Der Mittelwert von 5, 5 % ist danach im Rahmen einer Schätzung, die sich zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Werte zu bewegen hat, - auch bezogen auf den vorliegenden Bewertungsstichtag 04.11.2005 - nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12 (Stichtag: 09.05.2003; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09 (Stichtag: 13.12.2004); Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10 (Stichtag: 30.11.2006); Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08 (Stichtag: 16.02.2007); Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11 (Stichtag 16.02.2007); OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11 (Stichtag im November 2007); Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11 (Stichtag 22.11.2002); ebenso Senat, Beschluss vom 04.07.2012, 26 W 8/10 (AktE), zitiert aus JURIS Rn. 54 (Stichtag: 29.11.2007).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

  • LG Hamburg, 21.03.2014 - 417 HKO 205/12

    Höhe der Barabfindung gemäß § 327b AktG nach einem Squeeze-Out

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 26 W 14/17

    Die typisierte Einkommensteuer - resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich

  • LG Köln, 28.06.2019 - 82 O 2/16

    Beweiserhebung: Entspricht gewährte Barabfindung dem Verkehrswert des

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

  • LG München I, 02.12.2016 - 5 HK 5781/15

    Ermittlung der Barabfindung nach Squeeze-out

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 26 W 24/12

    Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung der

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2014 - 1 HKO 383/11

    Squeeze-out Geneart AG

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